Energieausweis — wer braucht denn sowas?

Seit dem 1. Mai 2014 gilt die Energie-Einsparungsverordnung (EnEV) 2014. Sie verpflichtet Immobilieneigentümer grundsätzlich, bei Verkauf oder Neuvermietung dem Käufer oder Mieter einen Energieausweis für das Gebäude vorzulegen und wenn es zum Vertragsabschluss kommt, auch zu übergeben. 

 

Aber es gibt Ausnahmen. Kein Energieausweis muss vorgelegt werden wenn:

  • ein Gebäude nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt oder nur für kurze Dauer errichtet wurde. (z.B. Ferienhäuser, Zelte, Traglufthallen, Ställe und Gewächshäuser)

  • das Haus unter Denkmalschutz steht

  • kleiner ist als 50 m²

  • schon ein Miet-/Pachtvertrag besteht (also nicht neu vermietet wird)

  • das Gebäude ausschließlich selbst genutzt wird

  • das Gebäude für religiöse Zwecke genutzt wird


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